ErbbauRG Erbbaurechtsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Quelle: BMJ
Import: