BHKG NRW Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er
- 1.nach § 43 Absatz 1 bis 4 oder § 44 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder
- 2.bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet,
(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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